Es liegt uns am Herzen, dass Sie sich bei uns wohl fühlen. Deshalb möchten wir Ihnen Anregungen und Hinweise über die Organisation und den Ablauf unserer Praxis geben und damit die Zusammenarbeit erleichtern.
Terminvereinbarung
Für die folgenden Untersuchungen lassen Sie sich bitte Sondertermine geben:
- Versicherungsuntersuchungen
- Jugendschutzuntersuchungen
- Erstuntersuchungen
- Chirurgische Eingriffe
- Ultraschall Schilddrüse
- Ultraschall Bauchorgane
- Doppler der Blutgefäße
- Ruhe-EKG
- Belastungs-EKG
- 24-Stunden-Blutdruckmessung
- Lungenfunktionsprüfung
- physikalische Therapie
- Krebsvorsorgeuntersuchungen für Männer
- Gesundheitsuntersuchungen (Männer und Frauen ab 35 Jahren)
Laboruntersuchungen
Zur Blutentnahme können Sie Montag bis Freitag in der Zeit von 7.30 bis 9.30 Uhr kommen.
Bitte kommen Sie in der Regel nüchtern, d.h. vorher nicht essen, nicht trinken und nicht rauchen.
Hausbesuche
Sollten Sie aus Krankheitsgründen nicht in der Lage sein, die Praxis aufzusuchen, so melden Sie bitte Hausbesuche bis 11.00 Uhr an.
Notfälle selbstverständlich jederzeit, diese haben auch während der Sprechstunde Vorrang.
Krankenversicherungskarte
Bitte denken Sie daran, dass wir bei jedem Besuch Ihre Krankenversicherungskarte benötigen.
Damit senken Sie unseren Verwaltungsaufwand, und wir haben mehr Zeit für Sie.
Praxisgebühr
Wissenswertes in Kürze:
Die Praxisgebühr ist eine Zuzahlung in Höhe von zehn Euro, die Versicherte in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) in Deutschland bei Arzt-, Zahnarzt- und Psychotherapeutenbesuchen leisten müssen. Die Gebühr kommt einzig den Krankenkassen zugute.
Grundlage der Erhebung ist § 28 Abs. 4 des SGB V, geändert durch das Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung vom 14. November 2003. Die Höhe der Zuzahlung ergibt sich aus § 61 Satz 2 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch.
Sie als Patient müssen die Praxisgebühr je Quartal sowohl für die normale ärztliche Behandlung als auch für die Behandlung im ärztlichen Notfalldienst bzw. in der Notfallambulanz des Krankenhauses (Notfallversorgung) bezahlen.
Die nachträgliche Vorlage einer Überweisung oder eines Befreiungsausweises berechtigt Sie nicht dazu, die Praxisgebühr zurückzufordern. Überweisungen zur Weiterbehandlung am Urlaubsort sind nur bei einer akuten oder chronischen Erkrankung möglich. Eine prophylaktische Überweisung für den Urlaubsort ist nicht zulässig.
Sie können uns helfen indem Sie Ihre 10 Euro, Ihren Befreiungsausweis oder Ihre gültige Quittung bereithalten.
Ein Infoblatt mit allen Informationen können Sie sich hier (PDF) herunterladen.
